Recht & Gesetz

Dämmpflicht für oberste Geschossdecken

Bis zum 31.12.2011 sind alle ungedämmten obersten Geschossdecken auf einen U-Wert von 0,24 zu dämmen. Diese Regelung der Energieeinsparverordnung gilt jedoch nur für Mehrfamilienhäuser, Nichtwohngebäude und öffentliche Gebäude mit Ausnahme von denkmalgeschützten Gebäuden. Nicht betroffen sind selbstgenutzte Einfamilienhäuser. Aber auch bei Mehrfamilienhäusern gibt es Ausnahmeregelungen. So bestehe laut Deutsches Institut für Bautechnik keine Pflicht zur nachträglichen Dämmung, wenn die oberste Geschossdecke oder das Dach bereits über eine Dämmschicht verfügt. Dabei gilt die oberste Geschossdecke auch dann als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2003-07 (R= 0,9 > U-Wert) entspricht. Im Klartext heißt das: Bei massiven Deckenkonstruktionen oder Holzbalkendecken, wie sie im klassischen Berliner Altbau Standard sind, besteht nach dieser Auslegung keine Pflicht zur nachträglichen Dämmung. Trotzdem: Eine Dämmung der obersten Geschossdecke ist in den meisten Fällen einfach umsetzbar und wirtschaftlich.
Weiterführende Informationen liefert Ihnen der Vortrag von Architktin Florentine Raspé im Downloadbereich der Seite.

Downloads zum Thema:

"Das Dilemma mit der Geschossdecke", Bedingungen, Folgen und Ausführungsvarianten. (Autorin: Florentine Raspé, Florentine Raspé Ingenieure und Architekten)
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"Die Energieeinsparverordnung EnEV 2009", Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. (Autor: Georg Rodriguez, M.UT.Z Umwelttechnik Zentrum)
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