06.08.2012

Spitzenausgleich für das produzierende Gewerbe verlängert

Am 1. August hat das Bundeskabinett den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Produzierende Unternehmen können auf Steuerbegünstigungen bis zum Jahr 2022 hoffen.



Eine Voraussetzung für die Gewährung dieses Spitzenausgleichs ist jedoch eine Steigerung der Energieeffizienz im produzierenden Gewerbe. Hierfür fordert das Bundeskabinett begünstigte Unternehmen dazu auf, bis spätestens Ende 2015 verbindliche Energiemanagementsysteme einzuführen. Darüber hinaus verlangt der aktuelle Gesetzesentwurf einen Nachweis darüber, dass sich die Energieintensität des gesamten produzierenden Gewerbes gegenüber dem Zeitraum von 2007 bis 2012 kontinuierlich reduziert hat. Hierfür plant die Bundesregierung ein unabhängiges wissenschaftliches Institut mit einem Monitoring-Bericht zu beauftragen. Die im Entwurf formulierten gesetzlichen Zielwerte zur Gewährung des Spitzenausgleichs sehen eine jeweilige Reduktion von 1,3 Prozent für die Jahre 2013 bis 2015 sowie von 1,35 Prozent für das Jahr 2016 vor. Die verbindlichen Werte für die Folgejahre bis 2022 sollen im Rahmen einer Evaluierung im Jahr 2017 festgelegt werden.

 

Die aktuelle Nachfolgeregelung geht auf 1999 vereinbarte Entlastungen im Rahmen der ökologischen Steuerreform zurück. Bereits im Herbst 2010 hatte die Bundesregierung in ihrem Energiekonzept vereinbart, diese Regelungen über das Jahr 2012 hinaus zu verlängern.

 

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