Gesetze und Verordnungen des Landes Berlin

Baumschutzverordnung — BaumschVO

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin

Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender Tiere sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen  wird der Baumbestand in Berlin als geschützter Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt.

Gesetzestext

Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz — AVG

Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz regelt das Berliner Vergabewesen und schafft Richtlinien für die Durchführung von Ausschreibungen. Es stellt Regeln auf zur Beachtung ökologischer Kriterien und betont die Einhaltung menschenwürdiger Bedingungen in der Produktion. Soweit für bestimmte Branchen Mindestlöhne gänzlich fehlen oder die Marke von 7,50 € nicht garantieren, schreibt das Gesetz einen Mindestlohn von 7,50 € fest.

Gesetzestext

Berliner Energiespargesetz — BEnSpG

Gesetz zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin

Zweck dieses Gesetzes ist es, eine möglichst sparsame, rationelle, sozial- und umweltverträgliche, ressourcenschonende, risikoarme und gesamtwirtschaftlich kostengünstige Erzeugung und Verwendung von Energie zu fördern und dadurch zugleich die Versorgung mit Energie zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger des Landes Berlin langfristig zu sichern.

Gesetzestext

Berliner Naturschutzgesetz — NatSchGBln

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.

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Berliner Wassergesetz — BWG

Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Natürliche oder naturnahe Gewässer sollen erhalten werden; bei anderen Gewässern ist ein naturnaher Zustand anzustreben; die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
Entnommenes Wasser muss möglichst sparsam verwendet werden.

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EnEV-Durchführungsverordnung Berlin — EnEV-DV Bln

Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin

Vom 18. Dezember 2009 (GVBl. S. 889), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (GVBl. S. 665)

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Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin — KrW-/AbfG Bln

Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung.

Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere

  1. in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
  2. in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
  3. die Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie deren Beseitigung oder umweltverträgliche Ablagerung möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes und
  4. die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) geändert worden ist, bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen.

Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden.

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Sonderabfallentsorgungsverordnung — SoAbfEV

Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft

Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt. Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Zuweisung der von den Abfallerzeugern oder -besitzern ordnungsgemäß angedienten gefährlichen Abfälle in dafür zugelassene und annahmebereite Entsorgungsanlagen; sie hat dabei dem Abfallerzeuger oder -besitzer regelmäßig mehrere Abfallentsorgungsanlagen nachzuweisen;
  2. Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten;
  3. Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Befugnisse;
  4. Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen.

Gesetzestext

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